Steuerliche Vorteile bei baulichen Maßnahmen innerhalb der Sanierungsgebiete

 

 

Für Baumaßnahmen an Gebäuden innerhalb der Sanierungsgebiete in Emertsham und Tacherting (Hauptort) können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind dabei nur Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und Behebung von Mängeln oder Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung oder funktionsgerechten Verwendung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles dienen oder das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Die Maßnahmen müssen in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten liegen und mit den Sanierungszielen im Einklang stehen. (Die Abgrenzungen der Sanierungsgebiete finden Sie unter dem Punkt ISEK)

Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Gebäude zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört oder ob es gewerblichen, beruflichen oder Wohnzwecken dient.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist zudem der Abschluss einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde. Auf der Basis dieser Vereinbarung legt der Eigentümer nach Abschluss der Maßnahme eine Zusammenstellung der angefallenen Kosten bei der Gemeinde vor. – Diese prüft, ob die Kosten auf die Maßnahme entfallen und stellt eine Bescheinigung darüber aus, die wiederum Grundlage für die Entscheidung des Finanzamtes zur Steuervergünstigung darstellt.

 

Näheres zum Vorgehen finden Sie im unten stehenden Merkblatt zu Sonderabschreibungen