Erläuterungen zur Abstandflächenregelung in der Gemeinde ab dem 01.02.2021

Der Landesgesetzgeber hat die Bayerische Bauordnung mit Wirkung zum 15.01.2021 bzw. 01.02.2021 geändert. Dabei kommt insbesondere den darin enthaltenen Regelungen zur Änderung der Vorgaben für die Abstandsflächen zwischen Gebäuden besondere Bedeutung zu.

 

Bisher mussten Gebäude zur Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten, der der Wandhöhe entspricht (1,0 H), mindestens jedoch 3 m. An zwei Seiten des Gebäudes mit nicht mehr als 16 m Länge genügte ein Abstand in Höhe der halben Wandhöhe (0,5 H), mindestens jedoch 3 m.

 

Die Änderung der Bayerischen Bauordnung sieht nun vor, dass der Abstand nur noch 40 % der Gebäudehöhe betragen muss, mindestens jedoch 3 m. Für die Ermittlung der Höhe werden dabei Dachflächen und Giebelseiten anteilig einbezogen.

 

Diese Änderung des Abstandsflächenrechts verfolgt das Ziel der Wohnraumschaffung und soll die künftige Ortsentwicklung im Sinne der Nachverdichtung ermöglichen.

Damit würden Gebäude insbesondere in gewachsenen Siedlungsgebiete ohne Bebauungsplan und im Außenbereich zukünftig nur noch deutlich geringere Abstände einhalten als bisher. So bräuchte ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Höhe von 7,50 m an allen Gebäudeseiten nur noch einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Dies würde voraussichtlich zu einem deutlichen Zusammenrücken der Baukörper führen.

 

Deshalb hat sich der Bayerische Gemeindetag gegen diese Neufassung des Abstandsflächenrechts ausgesprochen. Schließlich würde die stark verdichtete Bebauung auf das Ortsbild und das Zusammenleben der Gesellschaft vielschichtig wirken, zumal sich Freiräume verringern.

 

Gerade ländlichen Gemeinden empfiehlt der Gemeindetag daher, die vom Gesetzgeber mit dem neuen Abstandsflächenrecht eingeräumte Satzungsbefugnis zur Festlegung abweichender (größerer) Abstandsflächentiefen bis zu 1 H (Höhe) wahrzunehmen und damit quasi die jahrzehntelang bewährten Abstände zu erhalten, die die bisherige Wohnqualität durch angemessene Abstände und Freiflächen zwischen den Gebäuden sicherstellen.

 

Im Rahmen der Beratung über die Satzung kam der Gemeinderat überein, die bisherigen Abstands­flächen weitgehend beibehalten zu wollen. Soweit eine zusätzliche Verdichtung als verträglich angesehen wird, sollte dies ggfs. durch Bebauungsplan zugelassen werden. Gleichwohl sollen größere Abstandsflächentiefen als bisher weitgehend vermieden werden, was aufgrund einer modifizierten Berechnungsmethodik in bestimmten Konstellationen möglich wäre.

 

Deshalb sahen die Mitglieder des Gemeinderates einen Wert von 0,8 H bzw. 0,4 H als angemessen an. Auch für die bereits in der Vergangenheit erlassenen Bebauungspläne sollen die Festsetzungen der Satzung gelten, die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.01.2021 beschlossen wurde und bereits im letzten Gemeindeboten bekannt gemacht wurde.

 

Die Satzung vom 15.01.2021 steht nachfolgend als Download zur Verfügung..